Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 2 BStP); Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete nach Vorabklärungen, die Ende Juni 2004 aufgenommen worden waren, am 12. Oktober 2004 die Strafverfolgung unter anderem gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“).
Am 20. Oktober 2004 verfügte der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen einer ebenfalls gegen Behring und Mitbeteiligte von der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt geführten Strafuntersuchung die Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr und befristete diese Haft bis zum 17. November 2004, also auf 4 Wochen (Beilage 5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Behring et al. und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Unbekannt laufenden Strafunter- suchungen per sofort und verfügte, dass die Verfügungen und Ermittlungs- handlungen, welche bisher in kantonaler Kompetenz und in Anwendung kantonalen Rechts ergangen seien, ausdrücklich übernommen würden. In der Begründung zur Verfügung hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass die kantonalen Verfügungen und Ermittlungshandlungen deshalb für das künf- tige Verfahren nicht wiederholt werden müssten und weiter Geltung hätten (Beilage 4 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
C. Am 9. November 2004 stellte Behring bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, im Wesentlichen mit der Begründung, die 14-Tagefrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP sei am 3. November 2004 abge- laufen, und er befinde sich seither widerrechtlich in Haft (Beilage 6 zum An- trag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
Die Bundesanwaltschaft wies das Haftentlassungsgesuch von Behring vom
9. November 2004 mit Verfügung vom 12. November 2004 ab, im Wesent- lichen mit der Begründung, Behring habe die Übernahmeverfügung vom
25. Oktober 2004, mit der ausdrücklich auch die Haftverfügung des Haft- richters Basel-Stadt übernommen worden sei, nicht angefochten, und alle Beteiligten seien der Überzeugung gewesen, dass eine allfällige Haftver- längerung erst auf den 17. November 2004 erfolgen müsse (Beilage 5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
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3 D. Mit Eingabe vom 15. November 2004, bei der Beschwerdekammer einge- gangen am 16. November 2004, führt Behring gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. November 2004 Beschwerde (BK_H 205/04, act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt ihrerseits mit Eingabe vom 16. Novem- ber 2004, eingegangen am 17. November 2004, den Antrag auf Verlänge- rung der Haft (BK_H 206/04, act. 1).
E. Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 18. November 2004 wurden das Haftbeschwerde- und das Haftverlängerungsverfahren aus prozess- ökonomischen Gründen unter der Verfahrensnummer BK_H 206/04 verei- nigt (siehe SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 714 am Ende) und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den jeweiligen Eingaben Stel- lung zu nehmen (BK_H 206/04, act. 3). Der Vertreter von Behring reichte am 23. November 2004 seine Stellungnahme zum Haftverlängerungsge- such, die Bundesanwaltschaft ihrerseits am 24. November 2004 ihre Ver- nehmlassung zur Haftentlassungsbeschwerde ein. Wie mit den nachste- henden Ausführungen dargetan wird, befindet sich Behring zur Zeit wider- rechtlich in Haft, weshalb der vorliegende Entscheid bereits vor Abschluss des vollständigen Schriftenwechsels zu treffen und den Parteien unverzüg- lich zur Kenntnis zu bringen ist.
Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese rele- vant sind, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu- chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge- mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen- den Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 12. November 2004 wurde dem Verteidiger des Beschwerde- führers gleichentags per Fax zugestellt. Mit der Eingabe vom 16. Novem- ber 2004 (BK act. 1) ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdefüh- rer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuches ist einzutreten.
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E. 4 2. Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren nach Art. 44 Abs. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage auf- rechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der Beschwerde- kammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (BGE 8G.43/2002 vom
25. April 2002). Im vorliegenden Fall erfolgte die Haftanordnung nicht nach der Bundesstrafprozessordnung, sondern nach der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt mit Haftverfügung vom 20. Oktober 2004 (Beilage
E. 5 Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme (25. Okto- ber 2004) eine auf Kollusionsgefahr basierende Haftverfügung des Kantons Basel-Stadt, welche seit 5 Tagen, also seit dem 20. Oktober 2004 in Kraft war. Die Haftverfügung ordnete die Haft für 4 Wochen an, d.h. bis zum
17. November 2004. Die Bundesstrafprozessordnung schreibt in Art. 51 Abs. 2 vor, dass für eine nach Art. 44 Ziff. 2 BStP (Kollusionsgefahr) ver- fügte Untersuchungshaft, die länger als 14 Tage aufrechterhalten werden soll, vor Ablauf dieser Frist um Haftverlängerung nachzusuchen ist. Im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme stand deshalb die kantonale Haftver- fügung nicht im Konflikt mit der Bundesstrafprozessordnung, handelte es sich doch um eine wegen Kollusionsgefahr verfügte Haft, und war der Be-
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E. 6 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Frist ge- mäss Art. 51 Abs. 2 BStP sei am 3. November 2004 abgelaufen, und sein Haftentlassungsgesuch vom 9. November 2004 hätte deshalb wegen Ver- letzung der Haftverlängerungsvorschriften gutgeheissen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin weist hingegen in ihrer Beschwerdeantwort vom
24. November 2004 auf den Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2003 (1P.432/2003) hin, wonach eine rechtswidrige Inhaftierung nicht zur sofortigen Haftentlassung führt. Laut dem genannten Entscheid ist dies aber nur dann der Fall, wenn in der Zwi- schenzeit der Richter die Haft im gesetzlich vorgesehenen Verfahren an- geordnet hat. Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich für den vorliegenden Fall indessen, dass eine nach der Bundesstrafprozessord- nung gültige Haftverfügung im heutigen Zeitpunkt gerade nicht vorhanden ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, womit die angefochtene Ver- fügung dahinfällt.
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E. 7 Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes- strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 – 161 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund können allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist somit abzuse- hen.
Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Ent- scheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Mas- se die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32) wird eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'500.-- festgesetzt, welche dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichten ist.
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Dispositiv
- Auf den Antrag auf Haftverlängerung wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien
Dieter BEHRING,
Beschwerdeführer und Gesuchsgegner
vertreten durch RA Dr. iur. Markus Raess,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlas- sungsgesuches (Art. 52 Abs. 2 BStP); Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 BStP)
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer BK_H 205 + 206/04
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2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete nach Vorabklärungen, die Ende Juni 2004 aufgenommen worden waren, am 12. Oktober 2004 die Strafverfolgung unter anderem gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“).
Am 20. Oktober 2004 verfügte der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen einer ebenfalls gegen Behring und Mitbeteiligte von der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt geführten Strafuntersuchung die Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr und befristete diese Haft bis zum 17. November 2004, also auf 4 Wochen (Beilage 5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Behring et al. und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Unbekannt laufenden Strafunter- suchungen per sofort und verfügte, dass die Verfügungen und Ermittlungs- handlungen, welche bisher in kantonaler Kompetenz und in Anwendung kantonalen Rechts ergangen seien, ausdrücklich übernommen würden. In der Begründung zur Verfügung hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass die kantonalen Verfügungen und Ermittlungshandlungen deshalb für das künf- tige Verfahren nicht wiederholt werden müssten und weiter Geltung hätten (Beilage 4 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
C. Am 9. November 2004 stellte Behring bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, im Wesentlichen mit der Begründung, die 14-Tagefrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP sei am 3. November 2004 abge- laufen, und er befinde sich seither widerrechtlich in Haft (Beilage 6 zum An- trag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
Die Bundesanwaltschaft wies das Haftentlassungsgesuch von Behring vom
9. November 2004 mit Verfügung vom 12. November 2004 ab, im Wesent- lichen mit der Begründung, Behring habe die Übernahmeverfügung vom
25. Oktober 2004, mit der ausdrücklich auch die Haftverfügung des Haft- richters Basel-Stadt übernommen worden sei, nicht angefochten, und alle Beteiligten seien der Überzeugung gewesen, dass eine allfällige Haftver- längerung erst auf den 17. November 2004 erfolgen müsse (Beilage 5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
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3 D. Mit Eingabe vom 15. November 2004, bei der Beschwerdekammer einge- gangen am 16. November 2004, führt Behring gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. November 2004 Beschwerde (BK_H 205/04, act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt ihrerseits mit Eingabe vom 16. Novem- ber 2004, eingegangen am 17. November 2004, den Antrag auf Verlänge- rung der Haft (BK_H 206/04, act. 1).
E. Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 18. November 2004 wurden das Haftbeschwerde- und das Haftverlängerungsverfahren aus prozess- ökonomischen Gründen unter der Verfahrensnummer BK_H 206/04 verei- nigt (siehe SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 714 am Ende) und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den jeweiligen Eingaben Stel- lung zu nehmen (BK_H 206/04, act. 3). Der Vertreter von Behring reichte am 23. November 2004 seine Stellungnahme zum Haftverlängerungsge- such, die Bundesanwaltschaft ihrerseits am 24. November 2004 ihre Ver- nehmlassung zur Haftentlassungsbeschwerde ein. Wie mit den nachste- henden Ausführungen dargetan wird, befindet sich Behring zur Zeit wider- rechtlich in Haft, weshalb der vorliegende Entscheid bereits vor Abschluss des vollständigen Schriftenwechsels zu treffen und den Parteien unverzüg- lich zur Kenntnis zu bringen ist.
Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese rele- vant sind, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu- chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge- mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen- den Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 12. November 2004 wurde dem Verteidiger des Beschwerde- führers gleichentags per Fax zugestellt. Mit der Eingabe vom 16. Novem- ber 2004 (BK act. 1) ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdefüh- rer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuches ist einzutreten.
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2. Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren nach Art. 44 Abs. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage auf- rechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der Beschwerde- kammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (BGE 8G.43/2002 vom
25. April 2002). Im vorliegenden Fall erfolgte die Haftanordnung nicht nach der Bundesstrafprozessordnung, sondern nach der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt mit Haftverfügung vom 20. Oktober 2004 (Beilage 5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004). Erst mit der Übernahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2004 (Beilage 4 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004) wurde die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes für die zuvor in Zürich und Basel geführten Verfahren und die mit diesen Verfah- ren verbundenen Verfügungen und Ermittlungshandlungen begründet, und diese Strafverfahren aus dem Anwendungsbereich der Strafprozessord- nungen der Kantone Zürich bzw. Basel-Stadt in denjenigen der Bundes- strafprozessordnung überführt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die ge- mäss der StPO BS erlassene Haftverfügung unter der für das Verfahren seit dem 25. Oktober 2004 geltenden BStP noch Gültigkeit hat und ob das Haftverlängerungsgesuch, das von der Beschwerdegegnerin am 16. No- vember 2004 eingereicht wurde, rechtzeitig erfolgte.
3. Bei der Haftanordnung handelt es sich um ein strafprozessuales Zwangs- mittel, welches in den 26 Strafprozessordnungen und in der Bun- desstrafprozessordnung teilweise gleich oder vergleichbar, teilweise jedoch auch sehr unterschiedlich geregelt ist. Nach der BStP gelten als Haft- gründe der „dringende Fluchtverdacht“ gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP und die Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP. Andere Haftgründe sind in der BStP nicht vorgesehen. Anders jedoch in den Kantonen: so kennt bei- spielsweise der Kanton Appenzell-Ausserrhoden auch den Haftgrund der besonders schweren Tat (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/AR), und St. Gallen auch denjenigen der Fortsetzungsgefahr (Art. 113 Abs. 1 lit. c StPO/SG). Ähnliches gilt für die übrigen Zwangsmittel: so kennen verschiedene Straf- prozessordnungen die Beschlagnahme zur Sicherung der Verfahrenskos- ten, wohingegen die BStP diesen Beschlagnahmegrund nicht kennt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Mai 2004, BK_B 009/04, E. 5). Wird nun, wie im vorliegenden Fall, ein kantona- les Strafverfahren von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes über-
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5 nommen, so stellt sich die Frage, ob die im kantonalen Verfahren ergange- nen Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, insbesondere Verfü- gungen mit Dauerwirkung wie Haft oder Beschlagnahme, weiterhin in Kraft bleiben oder ob die unter kantonalem Recht ergangenen Verfügungen da- hinfallen und damit neue Zwangsmassnahmen gemäss BStP anzuordnen sind, soweit solche mit gleicher Stossrichtung überhaupt zur Verfügung stehen.
4. Auszugehen ist von der Voraussetzung, dass es sich bei den nach kanto- nalem Strafprozessrecht ergangenen Verfügungen um solche handelt, wel- che im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme nach kantonalem Recht gültig und vollstreckbar sind. Wie oben aufgezeigt, besteht die Möglichkeit, dass die kantonalen strafprozessualen Verfügungen der Strafprozessordnung des Bundes, welche das Verfahren ab der Übernahme beherrscht, nicht entsprechen, weil Abweichungen zwischen der BStP und der kantonalen StPO und damit Widersprüche bestehen. Nach dem Grundsatz der deroga- torischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) wird ein Konflikt zwi- schen Bundesrecht und kantonalem Recht im Sinne des Vorranges des Bundesrechts gelöst, dem Bundesrecht kommt deshalb derogatorische Kraft zu. Dies gilt grundsätzlich auf allen Stufen von Bundesrecht und kan- tonalem Recht (HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
5. Auflage, Zürich 2001, N 1173), und insbesondere auch auf dem Gebiete des Strafprozessrechts (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 57). Anlässlich der Übernahme kantonaler Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes ist deshalb zu prüfen, ob Kon- flikte im oben erwähnten Sinne bestehen, und es ist sicherzustellen, dass diese Konflikte im Sinne der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ge- löst werden.
5. Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme (25. Okto- ber 2004) eine auf Kollusionsgefahr basierende Haftverfügung des Kantons Basel-Stadt, welche seit 5 Tagen, also seit dem 20. Oktober 2004 in Kraft war. Die Haftverfügung ordnete die Haft für 4 Wochen an, d.h. bis zum
17. November 2004. Die Bundesstrafprozessordnung schreibt in Art. 51 Abs. 2 vor, dass für eine nach Art. 44 Ziff. 2 BStP (Kollusionsgefahr) ver- fügte Untersuchungshaft, die länger als 14 Tage aufrechterhalten werden soll, vor Ablauf dieser Frist um Haftverlängerung nachzusuchen ist. Im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme stand deshalb die kantonale Haftver- fügung nicht im Konflikt mit der Bundesstrafprozessordnung, handelte es sich doch um eine wegen Kollusionsgefahr verfügte Haft, und war der Be-
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6 schwerdeführer erst seit 5 Tagen inhaftiert. Im Zeitpunkt der Verfahrens- übernahme lag deshalb kein Konflikt vor, der gemäss Art. 49 Abs. 1 BV hätte bereinigt werden müssen. Auf der anderen Seite lief die 14-Tagefrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP im Zeitpunkt der Übernahme bereits seit 5 Ta- gen, und war damit am 3. November 2004 abgelaufen. Ein Haftverlänge- rungsgesuch hätte deshalb spätestens am 3. November 2004 von der Be- schwerdegegnerin der Post übergeben werden müssen. Die Beschwerde- gegnerin macht in der Abweisungsverfügung vom 12. November 2004 (BK_H 205/04, act. 1.2, S. 2) geltend, der Beschwerdeführer habe gegen die Übernahmeverfügung vom 25. Oktober 2004 mit den darin geschilder- ten Konsequenzen kein Rechtsmittel eingelegt und damit die kantonalen Verfügungen und die Tatsache anerkannt, dass die Haft nur wegen Kollu- sionsgefahr und für eine Dauer von 4 Wochen verfügt worden war. Wie er- wähnt gilt für die Übernahme eines kantonalen Strafverfahrens durch den Bund der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, ein ver- fassungsmässiger Grundsatz, welcher nicht der Dispositionsmaxime unter- steht. Dieser Grundsatz ist von Amtes wegen zu beachten, weshalb es kei- ne Rolle spielen kann, ob der Beschwerdeführer gegen die Übernahmever- fügung ein Rechtsmittel ergriffen hat oder nicht, zumal die vorliegend inte- ressierende Inhaftierung im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme diesem Grundsatz auch noch nicht widersprach. Auf das am 16. November 2004 eingereichte Haftverlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin ist des- halb nicht einzutreten.
6. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Frist ge- mäss Art. 51 Abs. 2 BStP sei am 3. November 2004 abgelaufen, und sein Haftentlassungsgesuch vom 9. November 2004 hätte deshalb wegen Ver- letzung der Haftverlängerungsvorschriften gutgeheissen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin weist hingegen in ihrer Beschwerdeantwort vom
24. November 2004 auf den Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2003 (1P.432/2003) hin, wonach eine rechtswidrige Inhaftierung nicht zur sofortigen Haftentlassung führt. Laut dem genannten Entscheid ist dies aber nur dann der Fall, wenn in der Zwi- schenzeit der Richter die Haft im gesetzlich vorgesehenen Verfahren an- geordnet hat. Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich für den vorliegenden Fall indessen, dass eine nach der Bundesstrafprozessord- nung gültige Haftverfügung im heutigen Zeitpunkt gerade nicht vorhanden ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, womit die angefochtene Ver- fügung dahinfällt.
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7 7. Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes- strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 – 161 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund können allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist somit abzuse- hen.
Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Ent- scheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Mas- se die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32) wird eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'500.-- festgesetzt, welche dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichten ist.
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8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf den Antrag auf Haftverlängerung wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Bellinzona, 25. November 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Dr. Markus Raess - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.